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   BGH, 29.06.1977 - VIII ZR 23/76   

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https://dejure.org/1977,2336
BGH, 29.06.1977 - VIII ZR 23/76 (https://dejure.org/1977,2336)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1977 - VIII ZR 23/76 (https://dejure.org/1977,2336)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1977 - VIII ZR 23/76 (https://dejure.org/1977,2336)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 1964 (Ls.)
  • MDR 1978, 134
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.10.1976 - VII ZR 193/75

    Boilerleck - § 27 Abs. 1 WEG betrifft (jedenfalls grundsätzlich) nur das

    Auszug aus BGH, 29.06.1977 - VIII ZR 23/76
    Dem hat sich der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes angeschlossen (BGHZ 67, 232, 235 f m.w.Nachw.).

    Nicht zu verkennen ist allerdings, daß auch Verwaltungsschulden die Leistungsfähigkeit der einzelnen Wohnungseigentümer übersteigen können, so etwa bei außergewöhnlichen Reparaturarbeiten oder bei Instandhaltungsarbeiten (z. B. Fassadenanstrichen) an Gebäuden mit hundert und mehr Eigentumswohnungen, die - wie der VII. Zivilsenat in BGHZ 67, 232 ff bereits bemerkt hat - heute keine Seltenheit sind.

    Der VII. Zivilsenat hat in der bereits erwähnten Entscheidung (BGHZ 67, 232) für den Fall der Vergabe von Instandsetzungsaufträgen ausgesprochen, daß jedenfalls keine Vertretungsmacht für nicht dringende größere Arbeiten besteht.

  • BGH, 29.09.1959 - VIII ZR 105/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.06.1977 - VIII ZR 23/76
    Kauft der von einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellte Verwalter namens aller Wohnungseigentümer Heizöl, ohne dabei ausdrücklich die nur anteilige Verpflichtung der Käufer zu vereinbaren, so haften diese nach § 427 BGB für die Erfüllung der Kaufpreisschuld als Gesamtschuldner (Abgrenzung gegenüber BGH LM WEG § 3 Nr. 1 = NJW 1959, 2160).

    Da es sich um eine gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung mehrerer zu einer teilbaren Leistung handelt, richtet sich die Art der Haftung - anteilig oder gesamtschuldnerisch - allein nach den §§ 420, 427 BGB (Senatsurteil vom 29. September 1959 - VIII ZR 105/58 = NJW 1959, 2160 f = LM WEG § 3 Nr. 1 = WM 1959, 1289 = MDR 1959, 1007).

    Dagegen ist nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 29. September 1959 (aaO) bei den sog. "Aufbauschulden", d. h. den Kosten der Herstellung des den Wohnungseigentümern teils gemeinschaftlich, teils zu Sondereigentum gehörenden Gebäudes in der Regel eine anteilige Haftung anzunehmen.

  • BGH, 14.12.1954 - I ZR 65/53

    Schutz von Modeneuheiten

    Auszug aus BGH, 29.06.1977 - VIII ZR 23/76
    Sollte es an einer Auslegung im Berufungsurteil fehlen, könnte das Revisionsgericht den Vertrag selbst auslegen (BGHZ 16, 4, 11 m.w.Nachw.).
  • BGH, 08.05.1973 - IV ZR 8/72

    Versagte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung; Provisionsanspruch des Maklers

    Auszug aus BGH, 29.06.1977 - VIII ZR 23/76
    Wenn die Auslegung keine Klarheit ergibt, gilt nach § 427 BGB "im Zweifel" gesamtschuldnerische Haftung (vgl. Weber in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 427 Rdn. 11 unter Hinweis auf BGHZ 60, 385, 389).
  • BGH, 18.06.1979 - VII ZR 187/78

    Haftung der Wohnungseigentümer für die Herstellungskosten einer

    Danach ist bei Bauverträgen über die Errichtung eines Hauses mit Eigentumswohnungen, durch welche die künftigen Wohnungseigentümer die Bauarbeiten im eigenen Namen vergeben, entgegen § 427 BGB in der Regel anzunehmen, daß die Wohnungseigentümer nicht als Gesamtschuldner, sondern nur anteilig verpflichtet werden (BGH NJW 1959, 2160;Urteil vom 29. Juni 1977 - VIII ZR 23/76 = LM BGB § 427 Nr. 4 = WM 1977, 1173; ebenso für die gemeinschaftliche Errichtung verschiedener Gebäude durch mehrere Bauherren Senatsurteil NJW 1977, 294, 295 [BGH 18.11.1976 - VII ZR 150/75], insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 67, 334).
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